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Abs 3 enthält keine abschließende Aufzählung der Werktitel, da der Kreis der titelfähigen Werke durch den Begriff der „sonstigen vergleichbaren Werke“ offen gehalten wird. Bei der Auslegung des Begriffes „sonstige vergleichbare Werke“ kommt der Konturierung eines kennzeichenrechtlichen Werkbegriffes zentrale Bedeutung zu, der für die Reichweite des Werktitelschutzes entscheidend ist (Fezer GRUR 2001, 369, 370). IRd Festlegung eines kennzeichenrechtlichen Werkbegriffes gilt es nicht nur, die Gemeinsamkeiten der in Abs 3 genannten Werkgruppen zu berücksichtigen, sondern auch die Möglichkeit zu beachten, im Zuge der Einführung des MarkenG einen speziell auf das Kennzeichenrecht zugeschnittenen Werkbegriff zu begründen, der von der früheren Ableitung durch eine Analogie zu den in § 16 Abs 1 UWG aF genannten Druckschriften unabhängig ist (Fezer WRP 1997, 887, 890; ders GRUR 2001, 369, 370 f; vgl noch BT-Drucks 12/6581, 67, wo auch von einem „kennzeichenrechtlichen Werkbegriff“ die Rede ist). Nach der jüngeren Rsp des BGH sind Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungskräftig sind (BGH GRUR 2012, 1265, 1266 – Stimmt‘s?; GRUR 2016, 939 Rn 15 – wetter.de; GRUR 2016, 1300 Rn 17 – Kinderstube; BGH BeckRS 2019, 3526 Rn 30 – Das Omen).

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