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c) Der Verlust der Kennzeichnungskraft
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Ein Unternehmenskennzeichen kann seine Kennzeichnungskraft auch verlieren, etwa aufgrund einer nunmehr räumlich eingeschränkten Benutzung (GK-Teplitzky § 16 Rn 134), dem Nichtvorgehen gegen Drittbenutzer (vgl die Nachweise bei Ströbele/Hacker/Thiering § 4 Rn 69 Fn 157) oder dem Wegfall der Kennzeichnungskraft durch Umwandlung in eine Gattungsbezeichnung (GK-Teplitzky § 16 Rn 132; Goldmann § 10 Rn 91 ff). Beruht der Schutz eines Unternehmenskennzeichens auf Verkehrsgeltung, führt, ebenso wie bei der rechtsbegründenden Ingebrauchnahme, die endgültige Beendigung der Benutzung des Kennzeichens zum Untergang des Kennzeichenrechtes (GK/Teplitzky § 16 Rn 133; Goldmann § 10 Rn 8). Auch der Verlust der Verkehrsgeltung selbst, etwa aufgrund einer nunmehr räumlich eingeschränkten Benutzung, kann bei Kennzeichen, deren Schutz auf Verkehrsgeltung beruht, zum Erlöschen des Kennzeichenschutzes führen (GK/Teplitzky § 16 Rn 134). Eine Unterbrechung der Kennzeichenbenutzung, die nach allgemeinen Grundsätzen als vorübergehend anzusehen ist (vgl Rn 72), hebt auch eine bestehende Verkehrsgeltung nicht auf, wenn die Unterbrechung unfreiwillig war oder das Kennzeichen vor der Unterbrechung schon seit langem Verkehrsgeltung genossen hatte (BGH NJW 1956, 1557, 1558 – Hausbücherei). Wird ein Kennzeichen verändert, muss die Verkehrsgeltung nicht automatisch entfallen. Vielmehr ist eine Verkehrsgeltung derjenigen Elemente denkbar, die in allen verwandten Kennzeichen übereinstimmen (BGH GRUR 1969, 686, 687 – Roth-Händle).