Читать книгу Verteidigung im Ermittlungsverfahren - Jens Bosbach - Страница 29
Anmerkungen
ОглавлениеZu diesen und ähnlichen Beispielen vgl. Dahs Rn. 91; Günther Strafverteidigung, S. 28/29.
Siehe auch §§ 6 ff. BORA und Feuerich StraFo 1998, 109, 111.
Meyer-Goßner/Schmitt § 148 Rn. 4.
A.A. wohl Schmitz NJW 2009, 40, 41.
Meyer-Goßner/Schmitt § 148 Rn. 4; vgl. dazu auch Wohlers StV 2010, 151, 154.
König StV 2011, 704, 705.
Vgl. auch König StV 2011, 704, 706.
Vereinzelt soll bspw. die anwaltliche Versicherung des Besuchswunsches des betroffenen Beschuldigten unter Angabe des Namens der Kontaktperson des Beschuldigten ausreichen, um einen zügigen Besuch beim inhaftierten Beschuldigten zu gewährleisten; vgl. bspw. für den OLG Bezirk München die Information der Rechtsanwaltskammer München unter: http://rak-muenchen.de/aktuelles.htmlc7686.
Meyer-Goßner/Schmitt vor § 137 Rn. 9 m.w.N.
Meyer-Goßner/Schmitt vor § 137 Rn. 4.
Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt vor § 137 Rn. 4.
BayObLG StV 1981, 117; Eb. Kaiser NJW 1982, 1367, 1368; BGH NStZ 1990, 44.
So aber OLG München, Beschl. v. 30.4.2012 – 4 Ws 74/12; BeckRS 2012, 11473.
LG Oldenburg StV 1990, 59; Eb. Kaiser a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt vor § 137 Rn. 9 m.w.N.
BVerfG Beschl. v. 14.9.2011, - 2 BvR 449/11 -, NJW-Spezial 2011, 728.
A.A. wohl teilweise Kunigk Strafverteidigung, S. 163.
Dazu unter Rn. 31.
Unten Rn. 626 ff.
Aufgrund der neuen Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung haben seit dem 17.5.2010 auch Rechtsanwälte als Dienstleistungserbringer gegenüber ihren Mandanten besondere Informationspflichten zu erfüllen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit der neuen DL-InfoV die Anforderungen des Art. 22 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) in nationales Recht umgesetzt. Dabei gelten die neuen Regelungen auch für rein innerdeutsche Sachverhalte, d. h. jeder Rechtsanwalt der Rechtsdienstleistungen aufgrund der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung Rechtsdienstleistungen am Markt anbietet, hat die neuen Informationspflichten zu erfüllen. Die DL-InfoV unterscheidet zwischen stets zur Verfügung zu stellende Informationen (§ 2), auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen (§ 3) und erforderlichen Preisangaben (§ 4). Der Dienstleistungserbringer hat ein Wahlrecht, wie er die „stets zur Verfügung zu stellende Informationen“ dem Dienstleistungsempfänger bekannt machen will (§ 2 Abs. 3 DL-InfoV). Geschieht dies nicht – wie i. d. R. – auf der Website der Kanzlei oder durch einen Aushang, kann sich ein gesonderter Hinweis in den Mandatsbedingungen anbieten.