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c) § 356 StGB
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Erheblich (auch zu Lasten des Mandanten) ist der Vorwurf des Parteiverrats nach § 356 StGB. Diese Norm gehört wohl nach Kenntnis aller berufsrechtlichen Vorgaben und nach Kenntnis der Thesen zur Strafverteidigung zu einem der schwerwiegendsten Vorwürfe, die einem Strafverteidiger bzw. einem Anwalt gemacht werden können, wenn er sich sonst als vorbildlicher Strafverteidiger versteht. Wer lässt sich schon gerne vorwerfen, er habe seinen eigenen Mandanten verraten?
Für den Verteidiger besonders wichtig zu wissen ist, dass das Tatbestandsmerkmal „in derselben Rechtssache“ weit verstanden wird.[28] Es kommt nicht darauf an, ob der Anwalt in demselben Verfahren und hinsichtlich derselben beteiligten Personen tätig wird. Von Bedeutung ist vielmehr die Identität des anvertrauten Sachverhalts. Dabei genügt es zwar nicht ohne weiteres, dass der Rechtsanwalt aus verschiedenen Mandaten über ein erhöhtes Maß an Informationen verfügt, die er im Interesse des einen oder anderen Mandanten einsetzen kann; dies ist schon berufsrechtlich nicht zu beanstanden.[29] Der Anwalt macht sich aber beispielsweise des Parteiverrats schuldig, wenn er nach einem Verkehrsunfall den unfallverursachenden Fahrer/Halter des Kraftfahrzeugs in einem Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren und einen Unfallgeschädigten in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vertritt.[30] Andererseits begründet alleine ein Sozietätsverhältnis noch nicht die Annahme einer gemeinschaftlichen Verteidigung nach § 146 StPO.[31]