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1. Besondere strafrechtliche Risiken
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Die besondere Gefährlichkeit der Tätigkeit als Strafverteidiger wird dann Realität, wenn es um die Begehung von Straftaten bei der Berufsausübung geht. Es gibt selbstverständlich eine Vielzahl denkbarer Konstellationen, auf welche Art und Weise sich gerade der Strafverteidiger im Spannungsverhältnis zwischen der Unschuldsvermutung auf Seiten des Mandanten und der Aufklärungsmaxime auf Seiten der Ermittlungs- und Justizbehörden strafbar machen kann.[11] Bestimmte Problembereiche sind jedoch immer wieder Gegenstand der Diskussion und sollen deswegen als Sinnesschärfung dargestellt sein.