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§ 2 Begriffsbestimmungen

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(1)–(10) …

(11) 1 Einfuhr ist

1. die Lieferung von Waren aus Drittländern in das Inland und
2. die Übertragung von Software oder Technologie einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen im Inland.

2 Werden Waren aus Drittländern in ein Verfahren der Freizone, des externen Versands, des Zolllagers, der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung übergeführt, so liegt eine Einfuhr erst dann vor, wenn die Waren

1. in der Freizone gebraucht, verbraucht oder verarbeitet werden oder
2. zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

3 Satz 2 gilt nicht für Güter, die Einfuhrverboten auf Grundlage der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder vollziehbaren Anordnungen unterliegen.

(12)–(24) …

(25) Zollgebiet der Europäischen Union ist das Zollgebiet der Union nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287 vom 29.10.2013, S. 90, L 267 vom 30.09.2016, S. 2, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

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