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1. Historische Entwicklung
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Abs 3 wurde iRd AWG-Novelle im Jahr 2013 neu gefasst. Hiermit wurde § 4 Abs 2 Nr 4 AWG aF ersetzt. Diese Legaldefinition wurde zum einen an die Dual-Use-VO angeglichen. Gleichzeitig wurde der Begriff der Ausfuhr auf Exporte in Drittländer beschränkt und der Export in andere EU-Mitgliedsstaaten sprachlich als Verbringung definiert.[21] Die Bewegen von Waren in Drittländer wird daher nun auch als Lieferung bezeichnet und nicht mehr, wie noch in der alten Fassung, als Verbringung. Die Begriffe Sachen, Elektrizität und Datenverarbeitungsprogramme werden unter den Güterbegriff gefasst[22] und Datenverarbeitungsprogramme zugleich modern als Software bezeichnet.[23] Abs 3 Nr 2, der die Übertragung von Software und Technologie in Drittländer regelt, wurde aus der Dual-Use-VO übernommen. Elektrizität ist nunmehr vom Warenbegriff in Abs 22 umfasst.[24]