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2. Normzusammenhang

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Der Begriff entspricht weitestgehend demjenigen in Art 2 Nr 3 Dual-Use-VO. Diese Vorschrift verwendet allerdings zusätzlich den Begriff der Ausfuhranmeldung und verzichtet auf die in Abs 2 S 2 genannte Alternative der Bestimmung des Ausführers. Faktisch allerdings dürfte die Bestimmung des Ausführers nach diesen beiden Vorschriften zu identischen Ergebnissen führen. Die Bestimmung des Ausführers ist insbesondere relevant für die Bestimmung derjenigen Person, die gem § 9 und § 21 AWV Adressat von Unterrichtungen, Melde- bzw Genehmigungserfordernissen ist. Dennoch führt diese gesetzliche Bestimmung der Person des Ausführers nicht dazu, dass nur der Ausführer iSd Absatzes Täter von Ausführverstößen gem §§ 17 ff AWG sein kann, vielmehr kann sich nach diesen Vorschriften strafbar machen, wer Güter ohne Beachtung der Genehmigungserfordernisse faktisch ausführt.[7]

Außenwirtschaftsrecht

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