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4. Personenkreis

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Ausführer können nur sein: natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften. Es ist nicht vorgesehen, dass selbstständige Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten iSd der Definitionen des Begriffs der Inländer (Abs 15 Nr 3 und 4) bzw des Begriffs der Ausländer (Abs 5) Ausführer sind.[10]

Außenwirtschaftsrecht

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