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Die Vorschrift regelt die Ausfuhr von verkörperten und unverkörperten Gütern in Nummern 1 und 2. Gegenstand der Ausfuhr können nur Waren, Software und Technologie sein. Wertpapiere und Zahlungsmittel, die als solche verwendet werden, fallen nicht unter Warenbegriff und damit unter den Begriff der Ausfuhr.[25] Die Vorschrift umfasst Warenbewegungen bzw Datentransfers aus dem Inland in ein Drittland. Der Begriff des Inlandes selbst ist nicht definiert, der Gesetzgeber ging hierbei von einer Selbstverständlichkeit aus, nämlich dass es sich hierbei um das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt.[26] Der Begriff des Drittlandes ist in Abs 8 definiert.