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IV. Ausländer (Abs 5)
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Das Begriffspaar Ausländer/Inländer ersetzt das Begriffspaar Gebietsfremder bzw Gebietsangehöriger gem § 4 Abs 1 Nr 7 bzw § 4 Abs 1 Nr 5 AWG aF. Keines der Begriffspaare knüpft an die Staatsangehörigkeit an. Hintergrund der Einf der Begriffe Ausländer und Inländer ist die sprachliche Gebräuchlichkeit, eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher.[39]
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Abs 5 beinhaltet eine reine Negativdefinition. Danach sind alle Personen und Personengesellschaften, die keine Inländer sind, Ausländer. Die Prüfung, ob es sich bei einer Person oder Personengesellschaft um einen In- oder Ausländer handelt, muss also zunächst bei der Frage ansetzen, ob es sich um eine Inländerin handelt.
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Zu berücksichtigen ist, dass über die Ermächtigung des Abs 1 der Begriff des Ausländers in § 53 Nr 4 AWV (technische Unterstützung) bzw § 63 S 1 Nr 3, S 2 AWV (Meldevorschriften im Kapitalverkehr) abweichend definiert ist.