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5. Bestimmung des Ausführers
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Abs 2 hält drei Alternativen bereit, wie der Ausführer bestimmt werden kann. Die in den S 2 und 3 genannten Alternativen kommen nur dann zum Zug, wenn die jeweils vorgenannte Alternative nicht zum Erfolg führt. Die Vorschrift ist in der Praxis gerade in Fallgestaltungen, die multinationale Konzerne betreffen, nicht immer leicht anzuwenden. Während allgemein davon ausgegangen wird, dass diese Definition abschließend ist,[11] sind etwa solche Fallgestaltungen nicht erfasst, in denen ein Ausfuhrvertrag vorliegt, allerdings kein Inländer Vertragspartei ist. In diesen Fallgestaltungen muss geprüft werden, ob ein Inländer zur Verfügung steht, der über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt. Dies kann dann auch etwa eine unselbstständige Niederlassung einer ausländischen juristischen Person sein.
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Der Vorschrift kommt es darauf an, nicht den tatsächlichen Beförderer der Güter als Ausführer zu bestimmen, sondern denjenigen, der als Geschäftsherr über die Ausfuhr bestimmt.[12] Die Verantwortlichkeit für das „Ob“ und „Wie“ der Ausfuhr ist dabei ausschlaggebend.[13] IdR, aber nicht zwingend, wird diese Person im Transportgewerbe als „Versender“ bezeichnet.[14] Wo möglich, bestimmt das Recht einen Inländer als Ausführer, da hier entsprechende Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten der deutschen Behörden vorliegen.[15]
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Entsprechend sieht S 1 als Ausführer die Person vor, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt. Maßgeblich ist insofern der Ausfuhrvertrag. Hierunter ist derjenige Vertrag zu verstehen, der die Lieferung vom Inland ins Ausland bzw eine entsprechende Datenübertragung vorsieht. Unerheblich ist, welche Lieferbedingungen dieser Vertrag vorsieht, auch Verträge, die so gestaltet sind, dass sich der Empfänger der Ware im Drittland diese selbst aus dem Inland abholen muss, etwa bei Vereinbarung der Lieferbedingung EXW oder CIF, können Ausfuhrverträge darstellen. Kumulativ setzt S 1 voraus, dass der Vertragspartner auch über die Lieferung bzw den Datentransfer bestimmt. Diese erste Alternative in S 1 betrifft den Regelfall, in dem die inländische Partei Vertragspartnerin ist und selbst vor Ausfuhr die Verfügungsgewalt über die Güter hat.
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S 2 enthält eine Alternativregelung für den Fall, dass nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zustehen. In diesem Fall gilt als Ausführer die inländische Vertragspartei. Dieser Satz betrifft Fallkonstellationen, in denen der Inländer die Verfügungsmacht vor der Ausfuhr an den Vertragspartner übertragen hat, also etwa bei Vertragsgestaltungen mit den Lieferbedingungen EXW oder CIF.
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S 3 regelt sodann Konstellationen, in denen kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder in denen die Vertragspartner nicht für sich selbst handeln. In diesem Fall gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt. Diese Auffangregelung ist sowohl relevant bei Fallgestaltungen, in denen kein Vertragsverhältnis vorliegt, etwa weil eine Partei ein Gut für sich selbst, bspw zu Vorführzwecken in ein Drittland liefern möchte oder in denen im Inland Personen zwar Vertragspartner sind, aber letztlich für andere tätig werden, wie bspw Vermittler oder Strohmänner.