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1. Historische Entwicklung
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Abs 2 entspricht im Wesentlichen der Vorgängerbestimmung des § 4c Nr 1 AWV aF. Lediglich der Begriff Personenhandelsgeschäft wird in § 2 nun durchgängig durch den Begriff der Personengesellschaft ersetzt. Hiermit bezweckte der Gesetzgeber, Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu erfassen.[6]