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III. Ausfuhrsendung (Abs 4)

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Abs 4 bestimmt, dass eine Ausfuhrsendung diejenigen Waren umfasst, deren Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle nach demselben Bestimmungsland ausführt. Der Begriff der Ausfuhrsendung ist insbesondere relevant für die Verfahrens- und Meldevorschriften für Ausfuhr und Wiederausfuhr in §§ 12 ff AWV. Da die Ausfuhrsendung diejenigen Waren umfasst, deren Ausführer gleichzeitig unter dieselbe Ausgangszollstelle ausführt, hat es der Ausführer in gewissen Grenzen in der Hand, den Inhalt einer Ausfuhrsendung selbst zu bestimmen, da er die Waren auf mehrere verschiedene Sendungen oder Ausgangszollstellen aufteilen kann.[36] Insofern stellt sich zunächst die Frage, wann noch von Gleichzeitigkeit gesprochen werden kann. Das soll beispielsweise dann noch der Fall sein, wenn die zur Warenmenge gehörenden Waren hintereinander gestellt werden und sich die Abwicklung des Vorgangs über Stunden hinzieht.[37]

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Der Ausführer muss allerdings die Regeln über die Bestimmung des Wertes eines Gutes (Abs 23) und das in S 2 dieser Vorschrift enthaltene Stückelungsverbot einhalten. Bei einem einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgang ist der Wert eines Gutes der Wert des gesamten Vorgangs. Das bedeutet etwa, dass für gleichzeitig und über dieselbe Zollstelle ausgeführte Waren nicht mit einer mündlichen Zollanmeldung ausgeführt werden können, wenn sie die Grenze von 1 000 EUR überschreiten.[38]

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Der Begriff der Ausgangszollstelle ist aus dem Zollrecht entnommen. Regelmäßig werden zollrechtlich Waren in einem zweistufigen Ausfuhrverfahren versendet. Hierbei wird das Ausfuhrverfahren bei der Ausfuhrzollstelle eröffnet, die Ausgangszollstelle (Grenzzollamt) überwacht die tatsächliche Ausfuhr.

Außenwirtschaftsrecht

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