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3. Lieferung von Waren (Abs 3 Nr 1)
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Als erste Alternative der Ausfuhr nennt Abs 3 Nr 1 die Lieferung von Waren. Der Terminus der Lieferung hat nunmehr den Terminus des Verbringens abgelöst, da der Begriff des Verbringens nunmehr beschränkt ist auf Lieferungen in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Gleichwohl soll der Begriff der Lieferung keine inhaltliche Änderung bedeuten. Unter einer Lieferung ist daher jede vom menschlichen Willen gesteuerte Ortsveränderung einer Ware zu verstehen.[27] Es handelt sich daher um einen Realakt. Irrelevant sind daher Begleitumstände der Lieferung, Eigentums- oder Besitzverhältnisse an der Ware.[28] Da ein Grenzübertritt erforderlich ist, wird angenommen, dass eine Lieferung in eine Freizone oder in ein Freilager in Deutschland noch keine Ausfuhr darstellt.[29]
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Der Vorgang der Lieferung in ein Drittland ist mit dem physischen Grenzübertritt der Ware abgeschlossen. Aus diesem Grund wäre auch ein Ausfuhrverstoß in diesem Zeitpunkt vollendet. Eine Beendigung wird allerdings erst dann angenommen, wenn die Sache beim Empfänger angekommen ist.[30] Hiervon ist allerdings die Frage zu trennen, bis zu welchem Zeitpunkt eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegen muss. Dies ist gerade in Fällen relevant, in denen eine Ausfuhr in den letzten Tagen der Gültigkeit einer Ausfuhrgenehmigung vorgenommen wird. Hier vertreten die zuständigen Behörden die Auffassung, dass die erteilte Ausfuhrgenehmigung im Zeitpunkt der Anmeldung der Ausfuhr bei der Ausfuhrzollstelle gültig sein muss. Das tatsächliche physische Verbringen der Ware über die Grenze ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung noch möglich.