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4. Übertragung von Software und Technologie (Abs 3 Nr 2)

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Diese Alternative regelt die Ausfuhr von nichtverkörperten Gütern, dh insbesondere Daten. Die Begriffe Software und Technologie sind im AWG und AWV selbst nicht definiert. Dies ist insofern unschädlich, als die Ausfuhrliste eine ausführliche Definition beider Begriffe enthält.[31] Durch die Definition in dem Güterkatalog kann immer dann, wenn rechtliche Beschränkungen an die Ausfuhr dieser Güter geknüpft werden, auf eine Definition zurückgegriffen werden. Die Übertragung selbst ist nicht definiert. Es ist allerdings davon auszugehen, dass dieser Begriff weit gefasst ist und sich nicht auf Übertragungen elektromagnetischer Wellen beschränken lässt.[32] Ausgenommen sind allerdings lediglich die Ausfuhren von Speichermedien, auf denen die betreffende Software oder Technologie gespeichert ist, denn in diesem Falle handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine Lieferung von Waren gem Abs 3 Nr 1. Umfasst sind daher jegliche Versendungen von Daten mithilfe alter und neuer Medien, wie Fax, E-Mail, alle Formen von Textnachrichten, etc.

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Auch das Bereitstellen von Technologie und Software wird als Ausfuhr definiert. Aufgrund des mangelnden Empfängerbezugs in der Vorschrift wird man davon ausgehen müssen, dass hiervon auch Fallkonstellationen erfasst sind, in denen etwa wie bei Zurverfügungstellung von Technologie oder Software im Internet eine Ausfuhr vorliegt, wenn diese aus dem Ausland abgerufen werden kann. Bleiben die Daten auf einem Server in Deutschland, so lässt sich ein Abruf aus dem Ausland etwa durch Verschlüsselung unmöglich machen. In Fallkonstellationen, in denen der Zugangsschlüssel nicht an Personen weitergegeben wird, die im Drittland ansässig sind, wird zT davon ausgegangen, dass keine Ausfuhr vorliegt.[33] Problematisch in diesen Fallkonstellationen ist allerdings, dass idR unklar ist, wo sich der Inhaber des Zugangsschlüssels gerade aufhält; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Abrufe aus dem Drittland erfolgen.

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Bei Übertragungen von Daten in die Cloud ist zu differenzieren: Wenn sichergestellt ist, dass nur Server in der EU verwendet werden, ist grundsätzlich keine Übertragung ins Drittland bzw eine Ausfuhr möglich. Wenn allerdings fremden oder eigenen Mitarbeitern in Drittländern Zugriffsmöglichkeiten eingeräumt werden, liegt eine Ausfuhr vor.[34] In allen anderen Konstellationen liegt eine Übertragung vor. Ist ein Zugang aus Drittländern möglich, so kommt es darauf an, dass dieser Zugang technisch beschränkt wird und diese Beschränkung in jedem Fall belastbar auch im Nachhinein überprüfbar ist. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob unter den Begriff der Ausfuhr auch reine konzerninterne Sachverhalte fallen. Dies ist dann zu bejahen, wenn hierbei die Grenze zum Drittland überschritten wird bzw in der Variante des Bereitstellens überschritten werden kann. Denn der Ausfuhrbegriff kennt nur Länder-, nicht aber Konzerngrenzen.[35]

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