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A. Inhalt, Bedeutung und historische Entwicklung

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Die AWG-Novelle im Jahr 2013 erfolgte ua mit dem Ziel, das Außenwirtschaftsrecht zu vereinfachen und an den europäischen Rahmen anzupassen. Für dieses Ziel ist § 2 zentral: Diese Vorschrift führt die bisher über das AWG und die AWV verstreuten Begriffsbestimmungen im Wesentlichen in einer Vorschrift zusammen und passt sie an die in der EU verwendeten Begriffe an.[1] Daneben regelt Abs 1 zugleich die Möglichkeit von Abweichungen hierzu.

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Bisher waren die Begriffsbestimmungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts für eine Vielzahl von Vorschriften verstreut, nämlich insbesondere §§ 4, 4a AWG aF und §§ 4c, 21b und 23 AWV aF. Nunmehr kann sich der Anwender schnell in einer Vorschrift darüber informieren, ob und wie ein bestimmter Begriff legaldefiniert ist. Modernisiert wurden im Jahr 2013 insbesondere die verwendeten Begriffe: Anstelle des Begriffs „Datenverarbeitungsprogramm“ trifft nunmehr der Begriff[2] „Software“. Auch die noch aus der Teilung Deutschlands stammenden Begriffe „Wirtschaftsgebiet“ und „fremdes Wirtschaftsgebiet“ wurden nun durch die Begriffe des In- und Auslandes ersetzt.[3] Insbesondere aber werden die Begriffe der Ausfuhr und der Verbringung an diejenigen in der Dual-Use-VO angepasst.[4] Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Ersten G zur Änderung des AWG und anderer Gesetze[5] (Stand 31.3.2020) sollen Änderungen in Abs 11 und 25 erfolgen.

Außenwirtschaftsrecht

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