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3. Parallelität zum Begriff der Ausfuhr

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Der in Abs 2 zugrunde gelegte Ausfuhrbegriff entspricht der Legaldefinition in Abs 3. So grenzt auch Abs 2 den Ausführer vom Verbringer dahingehend ab, dass nur Lieferungen in Drittländer umfasst sind und neben der Lieferung von Waren, also verkörperten Gütern auch die Übertragung von Software und/oder Technologie als unverkörperte Güter[8] umfasst sind. Mit dem Brexit wird ein Verbringer von Gütern in das Vereinte Königreich zum Ausführer.[9]

Außenwirtschaftsrecht

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