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cc) Die Mitwirkungsrechte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

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Die Mitwirkungsrechte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bei der Besetzung von Lehrämtern in den evangelisch-theologischen Fakultäten sind nach dem Wortlaut des Kirchenvertrages schwächer ausgeprägt als die entsprechenden Rechte der römisch-katholischen Kirche. So wird in Art. 2 Abs. 2 S. 2 des Kirchenvertrages der Mitwirkungsvorbehalt für die Ernennung von Hochschullehrern an evangelisch-theologischen Fakultäten auf solche Personen beschränkt, die zur selbstständigen Lehre berechtigt sind, während auf dieses Merkmal für die Lehrer an katholisch-theologischen Fakultäten durch den Vertrag zur Änderung des Konkordats vom 7. Juli 1978 verzichtet wurde. Abweichend von der Regelung im Konkordat soll das Votum des Landeskirchenrates[34] über eine zu ernennende Person lediglich gutachtlicher Natur sein. Diese Einschränkung erinnert an das landesherrliche Kirchenregiment, unter dem der Monarch auch die evangelische Kirche als summus episcopus vertrat und das Konsistorium als Vorgänger des Landeskirchenrates eine landesherrliche Behörde wie das für die Hochschulen zuständige Ministerium war. Unter den heutigen verfassungsrechtlichen Verhältnissen, namentlich unter dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche und der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates, dürfte sich aber das für Ernennungen zuständige Ministerium bzw. die sonst zuständigen Behörden nicht anmaßen, gegen ein Votum des Landeskirchenrates zu entscheiden, sofern dies auf nachvollziehbaren Gründen für die mangelnde Eignung des Kandidaten zu evangelisch-lutherischer Lehre beruht. Entsprechend ist der Vertrag dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass unter der genannten Voraussetzung nicht vom Votum des Landeskirchenrates abgewichen werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Beschränkung der Mitwirkung der Kirchen auf eine Begutachtung nicht die Pflicht des Staates ausschließe, an seinen staatlichen theologischen Hochschulen das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zu achten.[35]

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Abweichend von Art. 3 § 3 des Konkordates sieht der Kirchenvertrag die nachträgliche Beanstandung eines Hochschullehrers nicht vor. Allerdings ergibt sich aus der Garantie der theologischen Fakultäten als konfessionell gebundene Einrichtungen, die durch die Zusicherung des evangelisch-lutherischen Charakters in Art. 2 II S. 1 KV bestärkt und konkretisiert wird, dass einem Hochschullehrer der Theologie, dessen Lehre die durch das lutherische Bekenntnis gezogenen (weiten) Grenzen überschreitet, die erforderliche Eignung für sein Lehramt fehlt. Nach Art. 103 I S. 3 BayHSchG wird demgemäß auch dem Landeskirchenrat die Möglichkeit einer nachträglichen Beanstandung eingeräumt. Zwar ordnet Art. 103 I S. 3 BayHSchG auch hier lediglich die gutachterliche Einvernahme des Landeskirchenrates an. Da der Staat aber nicht über die Frage entscheiden kann, ob die bekenntnismäßigen Voraussetzungen vorliegen, wird er bei einer entsprechenden, begründeten und nachvollziehbaren Beanstandung der Lehre durch den Landeskirchenrat die Konsequenzen ziehen und den betreffenden Hochschullehrer gem. Art. 103 I S. 3 BayHSchG – wie im Parallelfall eines katholischen Theologen – aus der Fakultät entfernen müssen.[36] Auch dafür bildet Art. 103 I S. 3 BayHSchG die gesetzliche Grundlage. Vergleichbar ist in einem derartigen Fall – außerhalb Bayerns – unter Billigung des Bundesverfassungsgerichts verfahren worden.[37]

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Zwar sind Fälle vorstellbar, dass auch das sittliche Verhalten eines Hochschullehrers die Glaubwürdigkeit seiner evangelisch-theologischen Lehre beseitigt.[38] Da aber die evangelisch-lutherische Kirche vergleichbar geringere Anforderungen an das Verhalten stellt, dürfte eine entsprechende nachträgliche Beanstandung ein eher theoretischer Fall sein.

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