Читать книгу Hochschulrecht im Freistaat Bayern - Josef Franz Lindner - Страница 89
e) Abweichungskompetenz der Länder
Оглавление99
Diese gegenständlich beschränkte Kompetenz des Bundes wird durch das Abweichungsrecht der Länder relativiert, das gemäß Art. 72 III Nr. 6 GG auch für die Hochschulkompetenzen des Art. 74 I Nr. 33 GG gilt. Ein abweichungsfester Kern besteht nicht, so dass jedes Land abweichende hochschulpolitische Vorstellungen auch in diesen Bereichen verfolgen kann. Ob dies rechtspolitisch sinnvoll ist, wird mit Recht bezweifelt.[198] Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit dieses Novum im Grundgesetz praktische Bedeutung erlangen wird.
1. Kapitel Grundlagen › II. Rechtsgrundlagen › 6. Bayerisches Landesrecht