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c) Theologische Lehrstühle außerhalb der theologischen Fakultäten
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In Art. 3 § 4 des Konkordats (insgesamt vier der katholischen Theologie gewidmete Professuren) und in Art. 3 und 4 des Kirchenvertrages (insgesamt 13 der evangelischen Theologie gewidmete Professuren) sind auch staatliche Zusagen für Theologieprofessuren außerhalb der theologischen Fakultäten enthalten. Durch die 2007 in Kraft getretenen Zusatzprotokolle[39] haben die Kirchen den Staat von einem Teil dieser Verpflichtungen entbunden (so für insgesamt 5 Professuren der evangelischen Theologie) bzw. zeitweise freigestellt (Zeit des „Ruhens“ für vier katholisch-theologische Professuren). Diese Professuren dienen den Erfordernissen der Lehrerbildung, namentlich der Ausbildung von Religionslehrern, wie sich aus den näheren Bestimmungen der Verträge ergibt. Da der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen nach Art. 7 III GG bzw. Art. 136 II BV in konfessioneller Gebundenheit gemäß den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaften zu erteilen ist, ist sicherzustellen, dass auch die fachliche und didaktische Ausbildung diesen Grundsätzen entspricht. Da auch in diesen Fällen der Staat die Frage, ob ein Hochschullehrer geeignet ist, Theologie im Sinne der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu lehren, nicht selbst entscheiden kann, ist er auch hier auf das Votum der Religionsgemeinschaften angewiesen. Dementsprechend gilt auch für diese Professuren das für das „nihil obstat“ bzw. die gutachtliche Einvernahme des Landeskirchenrates vor der Ernennung und für die nachträgliche Beanstandung Ausgeführte entsprechend. Die Geltung der entsprechenden Vorschriften wird in Kirchenvertrag und Konkordat jeweils ausdrücklich angeordnet (Art. 3 I S. 3, 4 I S. 2 Kirchenvertrag, Art. 2 § 4 S. 2 des Konkordates). Das Berufungsverfahren für diese Professuren wird nach den vertraglichen Regelungen jeweils durch eine benachbarte theologische Fakultät der jeweiligen Konfession durchgeführt.