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c) Hochschulzulassung

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Die Kompetenz für die Hochschulzulassung[187] knüpft an die Numerus-clausus-Rechtsprechung des BVerfG (s.o. Rn. 90) an und soll dem Bund weiter Einfluss auf die verfassungsrechtlich vorgeprägten Modalitäten der Kapazitätsberechnung und die Ausschöpfung der Studienplatzkapazitäten geben.[188] Der Bund wollte sich damit die Möglichkeit sichern, „insbesondere bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Vorgaben für die Ermittlung und vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sowie für die Vergabe der Studienplätze und Ausbildungskapazitäten einheitlich zu regeln“.[189] Danach sind Voll- und Teilregelungen nicht nur („insbesondere“) für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge möglich.[190] Die Kompetenz betrifft auch die Ermittlung und Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten, ohne dass der Bund Einfluss auf deren Entwicklung und die Ressourcen, die die Länder für das Hochschulwesen einsetzen, nehmen könnte (bei Abbau von Hochschulkapazitäten durch die Länder somit Beschränkung des Bundes auf Mangelverwaltung).[191] Nicht von der Regelungskompetenz erfasst sind die Bereiche „Hochschulzugang“ und „Studiengebühren“[192].

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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