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b) Kompetenzverteilung nach dem Grundgesetz

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Durch die sog. Föderalismusreform I[169] wurde die Kompetenz des Bundes zur Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG a.F.) aufgehoben. Sie hat sich aus der Sicht des Bundesgesetzgebers vor allem wegen der Einschränkungen durch die seit 1994 bestehende verschärfte Erforderlichkeitsklausel des Art. 74 II GG, die auch für die Rahmengesetzgebung galt, und der einschränkenden Vorgaben des Art. 75 II GG a.F. als „ineffektiv erwiesen“ und „sich auch im Übrigen nicht bewährt“.[170] Dies betrifft auch die Kompetenz des Bundes zur Regelung der „allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens“ (Art. 75 I Nr. 1a GG a.F.). Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage für das Hochschulrahmengesetz (HRG), von dem jedenfalls vor seiner Änderung 1998 zweifelhaft war, ob es die Grenzen zulässiger Regelungsdichte noch wahrte,[171] und dessen 5. und 6. Änderungsgesetz vom BVerfG hinsichtlich der Einführung der Juniorprofessur mit dem Ziel der faktischen Abschaffung der Habilitation[172] bzw. der Festschreibung des Grundsatzes der Studiengebührenfreiheit und der Statuierung der Bildung verfasster Studentenschaften[173] wegen Nichtbeachtung der Kompetenzgrenzen für verfassungswidrig erklärt wurden.[174] Das HRG sollte zum 1. Oktober 2008 aufgehoben werden, was allerdings bis heute nicht geschehen ist.[175]

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In die konkurrierende Kompetenz des Bundes wurden die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse übernommen (Art. 74 I Nr. 33 GG). Darauf gestützte Gesetze bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates (Art. 74 II GG). Solange der Bund von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, greift die Übergangsregelung des Art. 125b I GG, wonach Recht, das auf Grund des Art. 75 GG a.F. erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fortgilt. Eine Abweichungsbefugnis der Länder (s. dazu u. Rn. 98) besteht nach Maßgabe des Art. 125b I GG.

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Im Übrigen fällt das Hochschulwesen gemäß der allgemeinen Regel der Art. 30/70 GG in die ausschließliche Kompetenz der Länder. Dazu gehört insbesondere die Hochschulorganisation. Durch die Streichung des Art. 74a a.F. GG, der auch das beamtete Hochschulpersonal umfasste, obliegt dessen Besoldung und Versorgung allein der Kompetenz der Länder.[176] Unter die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes fallen die Statusrechte und -pflichten im Übrigen (Art. 74 I Nr. 27 GG) auch des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen.[177]

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Durch die Föderalismusreform wurde von den Gemeinschaftsaufgaben des Art. 91a GG der „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken“ gestrichen. Recht, das aufgrund des Art. 91a II i.V.m. I Nr. 1 GG a.F. erlassen wurde, galt nur bis zum 31. Dezember 2006 fort (Art. 125c I GG). Davon betroffen waren das Hochschulbauförderungsgesetz, der Rahmenplan für den Hochschulbau und die zur Durchführung geschlossenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern. Die Anpassungsschwierigkeiten dieses knappen Zeitraums werden durch die Anordnung weitgehender Weiterzahlung der Bundesmittel gemäß Art. 143c GG wesentlich abgemildert.[178] Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bei Wissenschaft und Bildung kann auf Grund von Art. 91b GG erfolgen. Dies bezieht sich zum einen auf die Förderung von Vorhaben der Wissenschaft, Forschung und Lehre[179] in Fällen überregionaler Bedeutung (Art. 91b I 1 GG). Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder (Art. 91b I 2 GG). Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten (Art. 91b I 3 GG). Ferner können Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken (Art. 91b II GG), was auch den Bereich der Hochschulen betrifft. Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt (Art. 91b III GG). Für Folgerungen aus diesem Zusammenwirken ist die allgemeine Kompetenzverteilung im Hochschulrecht zu beachten.[180]

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Art. 73 I Nr. 1 GG ist eng auszulegen und ist allein für wissenschaftliche Auslandsbeziehungen des Bundes selbst Rechtsgrundlage, nicht für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, deren Durchführung den Ländern obliegt. Andernfalls würde die verfassungsgemäße Kompetenz der Länder ausgehöhlt. Insoweit ist Art. 32 GG maßgeblich.[181] Art. 74 I Nr. 13 GG gibt dem Bund die konkurrierende Kompetenz für die Regelung der Ausbildungsbeihilfen[182] und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung.[183] Am Rande sind die Kompetenzvorschriften der Art. 73 I Nr. 8 GG für das Personal an den Hochschulen des Bundes,[184] Art. 73 I Nr. 9 GG für den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht, Art. 73 I Nr. 11 GG hinsichtlich der Hochschulstatistik, Art. 74 I Nr. 3 GG für das Vereinsrecht,[185] Art. 74 I Nr. 12 GG für das Arbeitsrecht, Art. 74 I Nr. 19a GG hinsichtlich der wirtschaftlichen Sicherung der Universitätskliniken einschlägig.[186]

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