Читать книгу Hochschulrecht im Freistaat Bayern - Josef Franz Lindner - Страница 78
cc) Recht auf Stipendien
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Im Urteil Bidar revidierte der EuGH angesichts der seither erfolgten Entwicklung des (damaligen) Gemeinschaftsrechts seinen Standpunkt, den er in den Urteilen Lair[135] und Brown[136] vertreten hatte, dahingehend, dass die Förderung, die Studenten für ihren Lebensunterhalt gewährt wird, dem Anwendungsbereich des Vertrages und daher dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 18 I AEUV) unterfällt. Zwar haben auch danach Studierende, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort ein Studium aufzunehmen und dort zu diesem Zweck nach der Studentenrichtlinie[137] aufenthaltsberechtigt sind, auf Grundlage dieser Richtlinie keinen Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe. Dies hindere einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der sich gemäß Art. 20 II lit. a, Art. 21 I AEUV und der Richtlinie 90/364[138] rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalte, wo er beabsichtige, ein Studium aufzunehmen oder fortzuführen, nicht daran, sich während dieses Aufenthalts auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen. Zwar sei es legitim, dass ein Aufnahmemitgliedstaat eine derartige Beihilfe nur Studierenden gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert und sich für eine gewisse Zeit im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Art. 18 AEUV stehe aber einer nationalen Regelung entgegen, die Studierenden den Anspruch auf Beihilfe zur Deckung ihrer Unterhaltskosten verwehrt, auch wenn sie sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und dort einen großen Teil ihrer Ausbildung an weiterführenden Schulen erhalten und folglich eine tatsächliche Verbindung zu der Gesellschaft dieses Mitgliedstaates hergestellt haben. Auf einen finanziellen Beitrag der Studierenden oder ihrer Angehörigen zum Hochschulsystem dürfe nicht abgestellt werden.[139] Vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt besteht aber gemäß Art. 24 II der Richtlinie 2004/38/EG kein Anspruch auf Studienbeihilfen „in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens“.[140]