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aa) Verbindliche Rechtsakte

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Die Hochschulen betreffendes verbindliches Sekundärrecht wurde vor allem zur Ergänzung und zur Klarstellung der Folgen aus den Grundfreiheiten erlassen. Die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU[87] gestaltet die primärrechtlich verankerte Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) näher aus und bezieht u.a. in Art. 10 deren Kinder in das Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit ein. Die Folgen nicht nur für den Zugang zu Bildungseinrichtungen, sondern auch für die Ausbildungsförderung[88] verdeutlichte bereits das Urteil im Fall Casagrande, das vor der Einfügung ausdrücklicher, zugleich aber limitierter Kompetenzen der damaligen EG für die Bildung (jetzt Art. 165, Art. 166 AEUV) durch den Vertrag von Maastricht erging: „Die Bildungspolitik gehört zwar als solche nicht zu den Materien, die der Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterworfen hat. Daraus folgt aber nicht, dass die Ausübung der der Gemeinschaft übertragenen Befugnisse irgendwie eingeschränkt wäre, wenn sie sich auf Maßnahmen auswirken kann, die zur Durchführung etwa der Bildungspolitik ergriffen worden sind“.[89] Folglich musste wegen des Diskriminierungsverbots der Anspruch auf Ausbildungsförderung auch auf entsprechend qualifizierte Kinder des Wanderarbeitnehmers ausgedehnt werden. Die Herstellung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, Art. 56 AEUV) erforderte zur Klarstellung der primärrechtlichen Garantien Regelungen über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, gestützt auf Art. 53 AEUV. Dies erfolgte durch eine Reihe sektorspezifischer Richtlinien[90] sowie bereichsübergreifend durch die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,[91] und die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG[92], die seit 20. Oktober 2007 durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[93] unter Beibehaltung des Inhalts (mit Verbesserung und Straffung) ersetzt werden. Die Rechte von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die nicht aus eigenem oder abgeleitetem Recht unter die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV fallen, wurden in der Richtlinie 93/96/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht der Studenten vom 29. Oktober 1993[94] geregelt, die zum 30. April 2006 aufgehobenen und durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ersetzt wurde.[95]

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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