Читать книгу Hochschulrecht im Freistaat Bayern - Josef Franz Lindner - Страница 69
bb) Wirkung von Empfehlungen
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Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Empfehlungen, die zwar ausdrücklich „nicht verbindlich“ sind (Art. 288 AEUV), die aber gleichwohl auch rechtliche Bedeutung entfalten, gerade auch im Bereich des Hochschulrechts. So rekurrierte der EuGH im Urteil Gravier u.a. auf einen Beschluss und allgemeine Leitlinien des Rates, um das Studium an Hochschulen unter die „Berufsausbildung“ im Sinne des Art. 128 EWGV a.F. zu subsumieren.[96]