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d) Folgen der Unionsbürgerschaft

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Weitreichende, bei ihrer Einfügung durch den Vertrag von Maastricht wohl nicht vorhergesehene Auswirkungen auch auf die Hochschulen hat nach der Rechtsprechung des EuGH die Unionsbürgerschaft (Art. 9 EUV, Art. 20 I AEUV). Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt (Art. 9 S. 2 EUV, Art. 20 I 2 AEUV), was sich nach dessen Recht unter Beachtung des Unionsrechts bestimmt.[113] Der Unionsbürgerstatus wurde vom EuGH als der „grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten“ bezeichnet.[114] Zu den daraus resultierenden Rechten gehört das allgemeine, d.h. anders als bei den „herkömmlichen“ Grundfreiheiten von einer wirtschaftlichen Tätigkeit losgelöste[115] Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 20 II lit. a, Art. 21 I AEUV. Dieses ist unmittelbar anwendbar und begründet ein subjektives Recht für Individuen[116] nicht nur als Diskriminierungsverbot, sondern als Beschränkungsverbot[117] und wird, wenn man der Rechtsprechung folgen will,[118] vom EuGH konsequent als „Grundfreiheit“ bezeichnet.[119] Da dadurch der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet wird, ergeben sich aus dem Zusammenwirken des Art. 20 AEUV mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 18 I AEUV Erweiterungen,[120] die erhebliche praktische Bedeutung gerade auch für Hochschulen haben.[121] Denn die Einfügung der Unionsbürgerschaft hat den Stand des Unionsrechts gegenüber den zuvor ergangenen Urteilen des EuGH grundlegend verändert.[122]

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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