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bb) Hochschulorganisationsrecht

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Für die innere Organisation der Hochschulen sind insbesondere die Rechte bedeutsam, die aus der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 III GG) folgen.[157] Diese ist individuelles Freiheitsrecht und verkörpert als „Grundrecht der deutschen Universität“[158] eine objektive Wertordnung, in der eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt.[159] Dies ist Ausgangspunkt für staatliche Schutzpflichten und Handlungsaufträge.[160] Grundlegend ist das Urteil des BVerfG zur Gruppenuniversität. Diese wurde zwar an sich gebilligt, da die Garantie der Wissenschaftsfreiheit „weder das überlieferte Strukturmodell der deutschen Universität“ zur Grundlage habe, noch überhaupt eine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vorschreibe; für wissenschaftliche Entscheidungen wird aber teilweise eine besondere, dreifach gestufte Qualifizierung verlangt.[161] Bei Entscheidungen, welche unmittelbar die Lehre betreffen, muss der homogenen Gruppe der Hochschullehrer der ihrer besonderen Stellung entsprechende maßgebende Einfluss verbleiben, wozu genüge, dass sie über die Hälfte der Stimmen verfügt; dieser Einfluss muss bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betreffen, weitergehend ausschlaggebend sein.[162] Bei allen Entscheidungen über Fragen der Forschung und Lehre ist eine undifferenzierte Beteiligung der nichtwissenschaftlichen Bediensteten auszuschließen.[163] Dem einzelnen Grundrechtsträger der Wissenschaftsfreiheit „erwächst aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen“.[164] Daher kann gegenüber Organisationsnormen für die Wissenschaft der Grundrechtsschutz aus Art. 5 III GG unmittelbar geltend gemacht werden,wenn eine wissenschaftsinadäquate Organisation eine Grundrechtsgefährdung für den Beschwerdeführer bewirkt.“[165] „Die mit Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantierte Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen“, einschließlich solcher „über die Organisationsstruktur, den Haushalt und, weil in der Hochschulmedizin mit der Wissenschaft untrennbar verzahnt, über die Krankenversorgung. Je mehr, je grundlegender und je substanzieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem Vertretungsorgan der akademischen Selbstverwaltung entzogen und einem Leistungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss die Mitwirkung des Vertretungsorgans an der Bestellung und Abberufung und an den Entscheidungen des Leitungsorgans ausgestaltet sein“.[166] Weil dies in den betreffenden Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes nicht der Fall war, hat sie das BVerfG „in ihrem Gesamtgefüge“ für unvereinbar mit Art. 5 III 1 GG erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2015 eine Neuregelung zu schaffen.[167] Dem BVerfG folgend haben auch Landesverfassungsgerichte Organisationsnormen wegen Verstoßes gegen die Wissenschaftsfreiheit beanstandet.[168]

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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