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aa) Hochschulzugangsrecht

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Die Hochschulzulassung unterliegt den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das BVerfG im Numerus-clausus-Urteil aufgestellt hat. Danach folgt aus dem in Art. 12 I 1 GG gewährleisteten „Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip“ ein „Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium, das nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar“ ist. „Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen“.[153] Gefordert wird die völlige Ausschöpfung der Ausbildungskapazität. Obwohl das BVerfG einen absoluten numerus clausus als „am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren“ ansieht und „Teilhaberechte nicht von vornherein auf das jeweils Vorhandene beschränkt sind, stehen sie doch unter dem Vorbehalt des Möglichen dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat“. „Ihm obliegt auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus“. Ein „etwaiger Verfassungsauftrag“ verpflichtet nicht dazu, „für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen“.[154] Die Bevorzugung von „Landeskindern“ ist ebenso unzulässig[155] wie Beschränkungen zur Berufslenkung.[156]

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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