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f) Die Frage der Kompetenzabgrenzung
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Die erheblichen Auswirkungen des „allgemeinen“ Unionsrechts auf die Hochschulen zeigen die eingeschränkte Wirkung des Prinzips der begrenzten Ermächtigung (Art. 5 II EUV), des hier regelmäßig nicht greifenden Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 III EUV) und auch des in Art. 165 IV, Art. 166 IV AEUV enthaltenen Harmonisierungsverbots.[143] Daran hat auch die Festlegung von Kompetenzbereichen im Reformvertrag von Lissabon (vgl. Art. 1 ff. AEUV) grundsätzlich nichts geändert.[144] Dies ist seitens der deutschen Länder, aber auch in der Wissenschaft auf Kritik gestoßen.[145] Umso verwunderlicher ist, dass man sich im Rahmen des Bologna-Prozesses „freiwillig“ in weitere, nicht unbedingt sinnvolle Vorgaben zwängt (s.o. Rn. 70).
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