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dd) Berufsrecht der Hochschullehrer
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Hochschullehrer sind Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV. Die Bereichsausnahme des Art. 45 IV AEUV (öffentliche Verwaltung) ist eng auszulegen und erfasst – abgesehen von Leistungsfunktionen wie Rektor bzw. Präsident – nicht den Hochschulbereich (s.o. Rn. 79). Mobilitätsbeschränkungen ergeben sich ungeachtet entsprechender unionsrechtlicher Regelungen[141] durch Probleme bei der Anrechnung von Versorgungsansprüchen.[142]