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bb) Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

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Die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), die auch Gesellschaften (juristische Personen) berechtigt (Art. 54 AEUV), ermöglicht die Gründung von Niederlassungen und Zweigniederlassungen (vgl. Art. 49 I 2 AEUV) von privaten Bildungseinrichtungen und damit auch Hochschulen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), die ebenfalls auch für Gesellschaften gilt (Art. 54 i.V.m. Art. 62 AEUV), berechtigt zu grenzüberschreitenden Bildungsangeboten.[109] Beide Grundfreiheiten sind unmittelbar anwendbar, d.h. ohne sekundärrechtliche Harmonisierungsmaßnahmen,[110] und begründen subjektive individuelle Rechte.[111] Damit besteht für Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten ein Anspruch auf diskriminierungsfreie Zulassung (Diskriminierungsverbot). Beschränkungen bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung (Beschränkungsverbot). Diese kann in Gründen des Verbraucherschutzes und der Sicherung der Qualität der Hochschulausbildung liegen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist und wirksamer Rechtsschutz möglich sein muss.[112]

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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