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aa) Recht auf diskriminierungsfreien Hochschulzugang

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Studenten aus anderen Mitgliedstaaten der EU haben als Unionsbürger das Recht auf diskriminierungsfreien Hochschulzugang. Da das Studium an Hochschulen nach der Rechtsprechung des EuGH bereits vor Einfügung der Unionsbürgerschaft und auch vor Einfügung der limitierten Kompetenz der EU in Art. 165 AEUV wegen Art. 128 EWGV a.F. in den Anwendungsbereich des Vertrages fiel,[123] besteht dieses Recht seit langem. Es wird jetzt auch auf die Unionsbürgerschaft gestützt und setzt allein das Bestehen eines Aufenthaltsrechts voraus, das aus dem Unionsrecht (Art. 20 I lit. a, Art. 21 I AEUV), aber auch (bloß) aus dem nationalen Recht folgen kann. Grundsätzlich ist daher jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat bewegt und/oder aufhält, in allen Bereichen, die geeignet sind, das Recht auf Bewegungsfreiheit und Aufenthalt zu erleichtern, genauso zu behandeln wie die Inländer.[124] Daher hat z.B. Österreich nach Ansicht des EuGH dadurch gegen das Unionsrecht (Art. 18 I, Art. 165, Art. 166 AEUV) verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben.[125] Die seitens Österreichs vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für die Regelung wurden nicht akzeptiert. Das Urteil stieß auf heftige Kritik.[126] Als Folge aus dem Urteil führte Österreich ein allgemein für Unionsbürger eröffnetes Zulassungsverfahren in Studiengängen ein, für die mehr Bewerber als Studienplätze vorhanden sind.[127] Für die Zustimmung zum Vertrag von Lissabon erhielt Österreich seitens des Kommissionspräsidenten die Zusicherung, das an sich gebotene und auch seitens der Kommission eingeleitete[128] erneute Vertragsverletzungsverfahren (Art. 260 AEUV) für fünf Jahre zu suspendieren.[129] Diese Frist wurde von der Kommission am 18. Dezember 2012 bis Dezember 2016 verlängert.[130] Im Urteil Bressol, das Zulassungsbeschränkungen für medizinische Studiengänge betraf, bestätigte der EuGH, dass vom aus Art. 21 I AEUV folgenden Recht von Unionsbürgern, im Anwendungsbereich der Verträge nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden, auch Situationen erfasst werden, „die die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung betreffen, wobei sowohl das Hochschul- als auch das Universitätsstudium eine Berufsausbildung darstellen“.[131] Dieses Verbot erstreckt sich auch auf mittelbare Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis einer besonderen Benachteiligung führen, sofern die nationale Regelung nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht.[132] Die Prüfung, ob dies der Fall ist, überlässt der EuGH dem jeweils zuständigen nationalen Gericht, das dabei an die vom EuGH vorgegebenen Kriterien gebunden ist.[133]

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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