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ee) Lehrinhalte

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Die Festlegung der Lehrinhalte bleibt an sich in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Vorgaben können sich freilich aus den Berufsanerkennungsrichtlinien ergeben, wenn und soweit für die gegenseitige Anerkennung berufsqualifizierender Diplome bestimmte Anforderungen gestellt werden. Weitergehend sind die „freiwillig“ vorgenommenen Anpassungen im Rahmen des sog. Bologna-Prozesses (s.o. Rn. 70).

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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