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cc) Charta der Europäischen Grundrechte
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Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta)[80] wurde aufgrund eines Mandats des Europäischen Rates unter dem Vorsitz des früheren deutschen Bundespräsidenten Roman Herzog ausgearbeitet und anlässlich des Europäischen Rates von Nizza feierlich proklamiert.[81] Sie wurde bereits frühzeitig vom EuGH rezipiert[82] und genießt seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gem. Art. 6 I, 2. HS EUV Primärrechtsrang. Das in Art. 14 I GR-Charta verankerte „Recht auf Bildung“ erstreckt sich auf die schulische Erziehung und den schulischen Unterricht einschließlich der Umschulung sowie jedenfalls wegen der Einbeziehung der „beruflichen Ausbildung“ auch auf die Hochschulbildung (Universitäten und Fachhochschulen).[83] Es handelt sich um kein Leistungsrecht, sondern um ein Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu bestehenden, vom Schutzbereich erfassten und von Grundrechtsverpflichteten betriebenen Bildungseinrichtungen.[84] Gemäß Art. 13 GR-Charta sind Kunst und Forschung frei. „Die akademische Freiheit wird geachtet“. Darin wurde ein Rückschritt gegenüber „Gewährleistungen“ gesehen.[85] Die Formulierung erklärt sich aber dadurch, dass der Anschein einer Kompetenz der EU zu einer solchen Gewährleistung vermieden werden sollte.[86]