Читать книгу Hochschulrecht im Freistaat Bayern - Josef Franz Lindner - Страница 88

d) Hochschulabschlüsse

Оглавление

98

Durch die Zuständigkeit für den Bereich „Hochschulabschlüsse“ erhält der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit, „die Abschlussniveaus und die Regelstudienzeiten zu regeln“.[193] Diese Teilkompetenz soll es dem Bund ermöglichen, „einen Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Hochschulraums und zur internationalen Akzeptanz deutscher Hochschulabschlüsse“ zu leisten.[194] Mit der Festlegung der Arten der Hochschulabschlüsse, der Voraussetzungen, Anforderungen und Verfahren für ihren Erwerb im Interesse der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienleistungen und -abschlüsse[195] kann der Bund auf die Studieninhalte einwirken und mittelbar die „Qualitätssicherung“ regeln.[196] In der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder verbleiben die Akademischen Grade, die grundsätzliche Ordnung des Studiums, die grundsätzliche Rechtsstellung der Mitglieder der Hochschulen, die Organisation der Hochschule und deren Selbstverwaltung.[197]

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

Подняться наверх