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e) Regelungen zu Lehrangebot und zur Beteiligung bei Prüfungen

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Die hochschulbezogenen Regelungen in Konkordat und Kirchenvertrag beschränken sich nicht auf die Garantie von theologischen Fakultäten, Professuren und Einflussrechten der Kirchen in Bezug auf das Lehrpersonal. Vielmehr werden auch Regelungen inhaltlicher Art über das Lehrangebot an den Hochschulen und über die Rechte der Kirchen in Bezug auf das Prüfungswesen statuiert. So wird in Art. 5 I des Kirchenvertrages festgelegt, dass das Lehrangebot an den evangelisch-theologischen Fakultäten insbesondere den Bedürfnissen des Berufs eines evangelischen Pfarrers unter Berücksichtigung der kirchlichen Prüfungsordnungen Rechnung tragen muss. Damit wird darauf verwiesen, dass die Regelungen über die erforderliche Qualifikation zum Pfarrerberuf eine Angelegenheit der Kirchen ist, die dementsprechend eigene Regelungen dazu getroffen haben. Die evangelische Kirche unterhält auch ein eigenständiges Prüfungswesen.

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Ähnlich ist die Regelung für die katholisch-theologischen Fakultäten in Art. 4 § 1 des Konkordats, wonach deren Lehrangebot den Bedürfnissen des priesterlichen Berufs, daneben denen anderer seelsorgerischer Dienste nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen muss. Freilich wird, anders als bei der evangelischen Theologie, ein Studiengang mit kirchlichem Abschluss neben dem universitären Diplom an den bayerischen katholisch-theologischen Fakultäten nicht angeboten.

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Weiter wird im Konkordat und im Kirchenvertrag im Einzelnen angeordnet, inwiefern das Lehrangebot in den theologischen Fakultäten, der übrigen der Theologie gewidmeten vertraglich garantierten Professuren und in anderen Einrichtungen auch den Bedürfnissen der Lehrerausbildung entsprechen muss (Art. 5 II des Kirchenvertrages, Art. 4 § 2 des Konkordates). Den Kirchen wird ferner das Recht eingeräumt, Vertreter zu solchen staatlichen bzw. universitären Prüfungen zu entsenden, in denen die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht festgestellt werden soll (Art. 5 VII des Kirchenvertrages, Art. 4 § 5 des Konkordates). Schließlich werden staatliche Studienordnungen an staatlichen Ausbildungsstätten für Studiengänge, die auf einen kirchlich ausgerichteten Beruf abzielen, im Benehmen mit dem Landeskirchenrat erteilt, Art. 4 VII des Kirchenvertrages – gemeint sind natürlich nur Berufe in der evangelischen Kirche.

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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