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a) Bayerische Verfassung

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Bayern, gemäß Art. 3 S. 1 BV ein „Kulturstaat“[199], gehört zu den Ländern, deren Verfassungen Normierungen über Hochschulen enthalten.[200] Gemäß Art. 138 I 1 BV ist die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen[201] Sache des Staates. Eine Ausnahme bilden die kirchlichen Hochschulen (Art. 138 I 2 BV). Gemäß Art. 150 I BV haben die Kirchen das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.[202] Davon zu unterscheiden sind die theologischen Fakultäten, die an den (staatlichen) Hochschulen erhalten bleiben (Art. 150 II BV). Dies bedeutet keine Bestandsgarantie für einzelne Fakultäten. Im Einzelnen erfolgen die Regelungen insoweit durch Konkordate mit dem Heiligen Stuhl[203] bzw. Vereinbarungen mit der evangelischen Kirche,[204] die gemäß Art. 182 BV fortgelten.[205] Ausnahmen von der Regel des Art. 138 I 1 BV, d.h. nichtstaatliche (private) Hochschulen bedürfen staatlicher Genehmigung (Art. 138 I 3 BV)[206]. Die „Verwaltung“ durch den Staat steht der durch Art. 5 III GG geschützten akademischen Selbstverwaltung nicht entgegen,[207] was durch Art. 138 II 2 BV bestätigt wird, der das Recht der Selbstverwaltung der Hochschulen ausdrücklich festhält. Daran sind die Studierenden zu beteiligen, soweit es sich um ihre Angelegenheiten handelt (Art. 138 II 2 BV). Gemäß dem Grundrecht des Art. 108 BV sind die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Gemäß Art. 128 I BV hat jeder Bewohner Bayerns Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten. Dieser Programmsatz hält eine Aufgabe des Staates fest, begründet aber – anders als Art. 12 I 1 GG (s.o. Rn. 90) – nach der Rechtsprechung des BayVerfGH kein subjektives Recht,[208] geschweige denn ein Grundrecht.[209] Der Grundsatz der gleichen Bildungschancen darf nicht als Pflicht zur Nivellierung des Bildungsniveaus dahingehend missverstanden werden, dass möglichst viele Studierende den Anforderungen noch genügen können.[210] Zulassungsbeschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die Auswahl muss nach sachgerechten Gesichtspunkten erfolgen.[211] Gemäß Art. 128 II BV ist Begabten der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln, zu ermöglichen. Damit wird ein Verfassungsauftrag erteilt.[212]

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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