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d) „Konkordatsprofessuren“

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Nach Art. 3 § 5 des Konkordats unterhält der Staat an den Universitäten Augsburg, Bamberg, Erlangen-Nürnberg, München (LMU), Passau, Regensburg und Würzburg je einen Lehrstuhl für Philosophie, Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist. Auch für die Besetzung dieser Professuren ist bisher die Einholung des „nihil obstat“ vor der Ernennung erforderlich gewesen. Eine nachträgliche Beanstandung ist hier freilich nicht vorgesehen. Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten über die Besetzung eines solchen „Konkordatslehrstuhls“ im Fach Philosophie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg haben die römisch-katholischen Bischöfe Bayerns im Jahr 2013 ihren Verzicht auf die Mitwirkung bei der Besetzung der Konkordatsprofessuren angekündigt. Damit ist die verfassungsrechtliche Problematik der Konkordatsprofessuren weitgehend obsolet. Insofern kann auf die Vorauflage dieses Handbuchs verwiesen werden.

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Im Kirchenvertrag sind keine den Konkordatsprofessuren vergleichbaren „Kirchenvertragslehrstühle“ vereinbart. Die evangelische Kirche hat auch keine entsprechenden Forderungen formuliert. Das in Art. 2 III des Kirchenvertrages enthaltene Versprechen, die Ausbildungsbedürfnisse der Studierenden der evangelischen Theologie im Fach Kirchenrecht zu berücksichtigen und die dazu in den Notenwechseln vom 12.9.1974 und 10.7.1978 ergangene staatliche Zusicherung, dass die Professur für Kirchenrecht am Juristischen Fachbereich der Universität Erlangen-Nürnberg wie bisher gewährleistet bleibt, räumt der Kirche kein formelles Mitspracherecht bei der Besetzung der entsprechenden Professuren ein.[40] Freilich wird dabei in der Praxis das Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat gesucht. Das ist sinnvoll, um sicherzugehen, dass die vertragliche Verpflichtung zur Berücksichtigung des evangelischen Kirchenrechts durch den betreffenden Kandidaten auch erfüllt werden kann. Diese wäre beispielsweise durch die Berufung eines nicht-evangelischen oder eines betont kirchenfeindlichen Kandidaten jedenfalls gefährdet.

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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