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b) Landesgesetze

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In Bayern wurde am 23. Mai 2006 das neue Bayerische Hochschulgesetz[213] erlassen. Es enthält gravierende Neuerungen insbesondere hinsichtlich der Leitung der Hochschule und der Stellung des Hochschulrats (Art. 26 BayHSchG), gegen die zum Teil durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.[214] Eine sog. „Experimentierklausel“ lässt in bestimmten (angesichts der Formulierung der Ermächtigungsnorm eher unbestimmten) Fällen Abweichungen vom Gesetz durch Rechtsverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zu (Art. 106 II BayHSchG). Das Hochschulgesetz wurde ergänzt durch das am selben Tag erlassene Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen.[215] Für die Universitätsklinika wurde ein spezielles Gesetz erlassen.[216] Ferner werden Gesetze zur Ausführung der von Bayern geschlossenen Staatsverträge (s.o. Rn. 60–63) erlassen.[217]

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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