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aa) Freizügigkeit der Arbeitnehmer
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Auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) können sich auch die Beschäftigten nicht nur an privaten, sondern auch an staatlichen Hochschulen berufen, da die Bereichsausnahme des Art. 45 IV AEUV („öffentliche Verwaltung“) ein unionsrechtlicher und eng zu interpretierender Begriff ist.[102] Das Bildungswesen einschließlich der Hochschulen (Professoren, Assistenten, nichtwissenschaftliches Personal) fällt nicht darunter.[103] Ausgenommen sind bestimmte Leitungspositionen mit weitreichenden hoheitlichen Befugnissen, z.B. der Rektor bzw. Präsident einer Hochschule.[104] Studierende fallen als solche nicht unter Art. 45 AEUV, da sie keine Leistung für einen anderen erbringen, sondern sich überwiegend theoretisch auf das Berufsleben vorbereiten.[105] Einbezogen werden nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings Personen, bei denen ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem zuvor ausgeübten Beruf und dem Lehrgang oder Studium besteht.[106] Im Übrigen stehen ihnen abgeleitete Rechte als Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers zu, z.B. der nichtdiskriminierende Zugang zum Studium einschließlich Stipendien als „soziale Vergünstigung“ im Sinne des Art. 7 II der Verordnung Nr. 492/2011[107]. Dies gilt auch, wenn die Kinder eines Wanderarbeitnehmers ein Studium in ihrem Heimatland aufnehmen oder fortsetzen.[108] Als Unionsbürger haben Studenten zudem eigene, d.h. unabgeleitete Rechte aus der durch die Unionsbürgerschaft begründeten Freizügigkeit (s.u. Rn. 81).