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1. Überblick

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Die Rechtsquellen des Hochschulrechts sind verstreut. Neben Normierungen des Bundes- und vor allem des Landesrechts bestehen zahlreiche Satzungen des autonomen Rechts der einzelnen Hochschulwesen.[1] Gemäß der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nach der Föderalismusreform fällt das Hochschulwesen, abgesehen von der Hochschulzulassung und den Hochschulabschlüssen, in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (s.u. II. 5.). Neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben (s.u. II. 5.b) bestehen aber für das Hochschulrecht der Länder Vorgaben durch völkerrechtliche Verträge, die der Bund und der Freistaat Bayern in diesem Bereich geschlossen haben (s.u. II. 2.), sowie durch das Europarecht. Zum einen betreffen die Europäische Menschenrechtskonvention (s.u. II. 3.a) sowie im Rahmen des Europarats abgeschlossene Abkommen (s.u. II. 3.b) das Hochschulrecht, zum anderen erfasst das Recht der Europäischen Union über die ausdrücklichen Kompetenzen für allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Art. 165–Art. 166 AEUV) und Kultur (Art. 167 AEUV) sowie die Forschungsförderung (Art. 179 ff. AEUV) hinaus auch das Hochschulrecht, insbesondere durch die Auswirkungen der Grundfreiheiten einschließlich der durch die Unionsbürgerschaft (Art. 20 I AEUV) begründeten „allgemeinen“ Freizügigkeit (Art. 20 II lit. a AEUV) auch auf Bereiche, die „an sich“ in der Kompetenz der Mitgliedstaaten verblieben sind (s.u. II. 4.).

1. Kapitel GrundlagenII. Rechtsgrundlagen › 2. Völkerrecht

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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