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aa) Europäische Menschenrechtskonvention

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Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950[41] mit mittlerweile 16 Zusatzprotokollen enthält in Art. 2 ihres (ersten) Zusatzprotokolls (ZP I)[42] das Recht auf Bildung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied u.a., dass mit dem Recht auf Zugang zum Studium das Recht verbunden ist, dass die absolvierten Studien auch amtlich anerkannt werden.[43] Das Verbot des Tragens von Kopftüchern an türkischen Universitäten hielt er für durch den Staatsgrundsatz des Laizismus gerechtfertigt.[44] Generell ist das Recht auf Bildung vorrangig als Recht auf gleichen, diskriminierungsfreien Zugang zu verstehen, der allein an sachliche Kriterien wie leistungsbezogene Zulassungsvoraussetzungen anknüpfen darf.[45] Wie allgemein-völkerrechtliche Vorgaben sind die der EMRK, insbesondere aus Art. 2 ZP I i.V.m. Art. 14 EMRK, bei der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Studiengebühren zu beachten.[46]

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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