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c) Welthandelsrecht

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Das im Rahmen der Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)[34] geschlossene Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services – GATS) vom 15. April 1994[35] bietet die völkerrechtliche Grundlage für eine weltweite Liberalisierung des Bildungsmarktes.[36] Die Vertragsparteien, insbesondere aber auch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, machen jedoch von spezifischen Verpflichtungen wie Marktzugang (Art. XVI GATS) und Inländergleichbehandlung (Art. XVII GATS) vor allem in Bezug auf Anbieter von Bildungsdienstleistungen nur unter Vorbehalten Gebrauch. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben in Bezug auf Bildungsdienstleistungen uneingeschränkten Marktzugang und Inländergleichbehandlung nur für die Nachfrage von Bildungsdienstleistungen durch Ausländer im Inland, d.h. in Bezug auf ausländische Studierende aus Drittstaaten gewährt. Für Dienstleistungserbringer aus Drittstaaten bestehen dagegen Marktzugangsschranken. Eine allgemein geltende Ausnahme von der Inländergleichbehandlung besteht aufgrund eines Vorbehalts der EU für den weit verstandenen öffentlichen Sektor und für die Gewährung von Subventionen.[37]

1. Kapitel GrundlagenII. Rechtsgrundlagen › 3. Europarecht im weiteren Sinne (insbesondere Europarat)

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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