Читать книгу Hochschulrecht im Freistaat Bayern - Josef Franz Lindner - Страница 52
aa) Abkommen des Bundes
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Deutschland ist Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO). Gemäß Art. 1 II lit. b UAbs. 3 der Satzung[11] soll „das Ideal gleicher Bildungschancen für alle“ gefördert werden. Neben einer Reihe von Empfehlungen[12] wurden im Rahmen der UNESCO das Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen[13] und (auch im Rahmen des Europarates) das Übereinkommen vom 21. Dezember 1979 über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region[14] geschlossen, ferner das von Deutschland ratifizierte Übereinkommen von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997[15].
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Ferner hat der Bund, dem insoweit die konkurrierende Abschlusskompetenz zukommt,[16] eine Vielzahl bilateraler Abkommen geschlossen. Äquivalenzabkommen betreffen die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von relevanten Abschlüssen im Hochschulbereich.[17] Abkommen über gemeinsame Hochschulen bestehen mit Frankreich[18] und der Türkei[19]. In zahlreichen Kulturabkommen,[20] Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit[21] und sonstigen Abkommen[22] finden sich Bestimmungen über Austausch, Zulassungsbedingungen, Stipendien und Äquivalenzen.
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Die Hochschulrektorenkonferenz pflegt internationale Kontakte[23] und hat dabei eine Reihe von Vereinbarungen geschlossen.[24]