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bb) Weitere völkerrechtliche Abkommen im Rahmen des Europarats

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Speziell das Hochschulrecht betreffen insbesondere die sog. „Äquivalenzkonventionen“, die im Rahmen des Europarates geschlossen wurden.[47] Diese Abkommen werden, da der Europarat anders als die Europäische Union keine Rechtsetzungskompetenz hat, den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen,[48] bedürfen aber deren Unterzeichnung sowie regelmäßig (da mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen) der Ratifikation durch eine genügende Anzahl von Mitgliedstaaten. Die „Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse“ vom 11. Dezember 1953[49] berechtigt jeden Inhaber eines Reifezeugnisses aus einem Vertragsstaat, sich um die Zulassung zum Studium an den Universitäten und anderen Hochschulen der anderen Vertragsstaaten zu bewerben. Ferner einschlägig sind das Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten vom 15. Dezember 1956[50], das Europäische Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten vom 6. November 1990[51] sowie das Europäische Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen vom 14. Dezember 1959[52], das insbesondere Bedeutung für die Zulassung zu Aufbaustudiengängen und Promotionen hat. Allerdings bleiben dessen Verpflichtungen auf Absichtserklärungen und Bemühenszusagen beschränkt und lassen bestehende Zulassungsvoraussetzungen der Universitäten nach innerstaatlichem Recht unberührt.[53] Das Europäische Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland vom 12. Dezember 1969[54] geht von einer „europäischen Kultur- und Bildungsgemeinschaft“ aus, weshalb sich die Vertragsstaaten verpflichten, die ihren Staatsangehörigen für Studienaufenthalte und Forschungsvorhaben gewährten unmittelbaren Finanzhilfen einschließlich der Beihilfen zu den Studiengebühren, der Unterhaltszuschüsse und der Studiendarlehen fortzuzahlen, wenn diese an einer Hochschule im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Studium zugelassen werden. Geltende Vorschriften über die Zulassung von Studenten zu den Hochschulen und über die Vergabe von Stipendien bleiben jedoch davon unberührt. Die genannten Konventionen sind von unterschiedlicher Bedeutung. Während die Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für das grenzüberschreitende Lernen in Europa einen entscheidenden Fortschritt gebracht hat, blieb die praktische Relevanz der anderen Abkommen eher gering, da insoweit bilaterale Äquivalenzabkommen hinzutreten müssen.[55] Für Unionsbürger kommen weitergehende Berechtigungen aus dem Unionsrecht (s. dazu u. II. 4.) in Betracht.

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