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a) Menschenrechtsverträge

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Gemäß Art. 26 Nr. 1 S. 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948[2] sollen „die höheren Studien … allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offenstehen.“ Dabei handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, sondern als Resolution der Generalversammlung um eine Empfehlung.[3] Gemäß Art. 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966[4], einem die Bundesrepublik Deutschland bindenden völkerrechtlichen Vertrag, erkennen die Vertragsstaaten das „Recht eines jeden auf Bildung an“. Der Hochschulunterricht muss „auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden“ (Art. 13 I 1, II lit. c IPwirtR). Daraus wurde ein Verbot von Studiengebühren hergeleitet,[5] im Ergebnis zu Unrecht.[6] Die Chancengleichheit auch im Hochschulbereich fordert Art. 10 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979[7]. Während Art. 5 lit. e Abs. v des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966[8] lediglich allgemein „das Recht auf Erziehung und Ausbildung“ erwähnt, fordern Art. 28 I lit. c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989[9], „allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln (zu) ermöglichen“ und Art. 22 Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951[10], dass die vertragschließenden Staaten „für die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und akademischen Titeln, den Erlaß von Gebühren und Abgaben und die Zuerkennung von Stipendien … eine möglichst günstige und in keinem Falle weniger günstige Behandlung gewähren, als sie Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Bedingungen gewährt wird“.

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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