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aa) Spezielle Kompetenzen der EU in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur

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Gemäß Art. 165 I UAbs. 1 AEUV trägt die EU zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert sowie die Vielfalt der Sprachen und Kulturen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Dies erfasst alle öffentlichen und privaten Ausbildungseinrichtungen und damit auch die Hochschulen.[75] Ausdrücklich hervorgehoben wird allerdings, dass dies „unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungswesens“ geschieht. Unter den Zielen der Tätigkeit der Union gemäß Art. 165 II AEUV werden u.a. die Verbesserung der Sprachkenntnisse, die Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten sowie die Förderung der Entwicklung der Fernlehre genannt. Die EU fördert die Zusammenarbeit mit dritten Ländern sowie den für den Bildungsbereich zuständigen internationalen Organisationen (zur OECD s.o. II. 3. a), insbesondere dem Europarat (vgl. o. II. 3. b). Als Instrumente stehen vom Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit dem Europäischen Parlament (Art. 294 AEUV) erlassene Fördermaßnahmen zur Verfügung, allerdings unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, ferner Empfehlungen (Art. 165 IV AEUV). Art. 166 AEUV begründet eine entsprechende Unterstützungs- und Ergänzungskompetenz der EU für die berufliche Bildung, Art. 167 AEUV eine Beitragskompetenz der EU für die Kultur.

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Wegen der finanziellen Fördermöglichkeiten bedeutsam – aber auch entsprechend kritisch zu würdigen („goldener Zügel“) – ist die Unterstützungskompetenz der EU hinsichtlich der Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen, die sich ausdrücklich auch auf „die Hochschulen“ erstreckt (Art. 179 AEUV). Diese sind auch Adressaten der ergänzenden Unionsmaßnahmen, namentlich der Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen (Art. 180 lit. a AEUV). Dazu stellt der Rat zusammen mit dem Europäischen Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV) mehrjährige Rahmenprogramme auf, die auch konkrete Zielvorgaben enthalten und die durch spezifische Programme durchgeführt werden (Art. 182 AEUV)[76]. Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt der Rat u.a. die Beteiligung „der Hochschulen“ fest.[77]

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