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4. Europarecht im engeren Sinne (Recht der Europäischen Union)

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Obwohl das Hochschulrecht an sich nicht in die – gemäß dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 I, II EUV) einer vertraglichen Grundlage bedürftigen – Kompetenz der Europäischen Union fällt, hat das Recht der Europäischen Union erhebliche Auswirkungen auch auf diesen an sich in der Kompetenz der Mitgliedstaten verbliebenen Bereich.[71] Ursächlich dafür sind zum einen die integrationsfreundliche, bisweilen die Kompetenzgrenzen missachtende Rechtsprechung des EuGH[72], die später eingefügten „Beitragskompetenzen“[73] im geistig-kulturellen Bereich[74] sowie die Auswirkungen der Grundfreiheiten des Binnenmarktes.

Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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