Читать книгу Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha - Страница 45

C. Kündigungsrecht der Banken in der Krise als Voraussetzung der Kreditrückführung

Оглавление

62

Die Kreditentscheidung der Bank in der Krise des Bankkunden erfolgt in einem „Spannungsverhältnis“ abweichender wirtschaftlicher Interessen der Beteiligten.[1] Die Unternehmensleitung versucht im Interesse von Erhalt und Fortführung des Geschäftsbetriebs, eine Kreditkündigung zu vermeiden und die Bank darüber hinaus zu einer Beteiligung an einem Sanierungsversuch (ggf. zu einem Sanierungskredit) zu bewegen. Dagegen entspricht es dem wirtschaftlichen Interesse des Kreditinstituts, die Rückführung gewährter Kredite zu gewährleisten und das Kreditausfallrisiko zu begrenzen. Entschließen sich die Bankverantwortlichen aus diesem Grund zu einer vorzeitigen Darlehensrückführung, ist zivilrechtliche Voraussetzung, dass in dieser Situation ein Kündigungsrecht des Kreditinstituts besteht.[2] Sofern ein Kredit nicht von vornherein auf bestimmte Zeit (befristet) gewährt wurde,[3] ist die wirksame Kündigung des Darlehensvertrags erforderlich, um die vorzeitige „Fälligkeit“ des Rückzahlungsanspruchs zu bewirken. Neben den Voraussetzungen und möglichen Beschränkungen einer ordentlichen (sogleich Rn. 63 ff.) bzw. außerordentlichen Kündigung (unten Rn. 67 ff.) in der Krise des Bankkunden sind ebenfalls die Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Kündigungsrecht (unten Rn. 75 ff.) zu untersuchen.

Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche ZusammenhängeC › I. Ordentliche Kündigung

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

Подняться наверх